(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(2) 1Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 (ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf entsprechend. 3Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelt werden, sowie die Ergebnisse von THC-Kontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift verwenden.