1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. 2 Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen.
(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(2) 1 Artikel 5 Unterabsatz 1 und 2 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/330 (ABl. L 44 vom 14.2.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf entsprechend. 3 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die Daten, die ihr nach den Vorschriften des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems über den Anbau von Hanf von den zuständigen Landesstellen übermittelt werden, sowie die Ergebnisse von THC-Kontrollen, die im Rahmen der Regelungen über die Direktzahlungen durchgeführt werden, zum Zweck der Überwachung nach dieser Vorschrift verwenden.
(1) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne von § 1 Nummer 9 Buchstabe b ist bis zum 1. Juli des Anbaujahres der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen.
(2) 1 Für die Anzeige nach Absatz 1 ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt oder elektronische Formular zu verwenden. 2 Die Anzeige muss enthalten:
(3) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hat eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich nach der Abzeichnung der Ausfertigung der anzeigenden Person zu übersenden. 2 Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. 3 Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht den Anforderungen dieses Kapitels entspricht, so teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit.
(1) 1 Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die behördliche Überwachung nach § 27 sind die Behörden des Landes örtlich zuständig, in dem die Anbauvereinigung ihren Sitz hat. 2 Liegen der Sitz und Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung in unterschiedlichen Ländern, kann die Behörde des Landes, in dem der nach seiner Größe überwiegende Teil des befriedeten Besitztums liegt, im Einvernehmen mit der nach Satz 1 örtlich zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 übernehmen und die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Länder länderübergreifend erteilen. 3 Im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 wirken die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der behördlichen Überwachung nach § 27 entsprechend ihren Zuständigkeiten zusammen. 4 Soweit bei länderübergreifender Erlaubnis nach Satz 2 Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung vor Ort zu kontrollieren sind, die in einem anderen Land liegen als dem Land der für die Erteilung der länderübergreifenden Erlaubnis zuständigen Behörde, ist die Kontrolle, wenn sie nicht durch die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde durchgeführt werden kann, durch die zuständige Behörde des Landes durchzuführen, in dem die betreffenden Teile des befriedeten Besitztums liegen. 5 Die zuständige Behörde dieses Landes hat die Kontrolle nach Abstimmung mit der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde durchzuführen und ihr die Kontrollergebnisse zu übermitteln. 6 Maßnahmen nach § 27 Absatz 3 trifft im Fall einer länderübergreifenden Erlaubnis nach Satz 2 die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde. 7 Soweit sich Maßnahmen nach Satz 6 auf Teile des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung erstrecken, die in einem anderen Land liegen, sind die Maßnahmen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zu treffen.
(2) 1 Die Länder stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Aufgaben nach diesem Gesetz ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2 Die zuständigen Behörden haben sich gegenseitig die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen mitzuteilen und sich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit bei der behördlichen Überwachung nach § 27 zu unterstützen.
(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes zu bestimmen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere staatliche Stellen des Landes übertragen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 16 ist der Versuch strafbar.
(3) 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(4) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 13 oder Nummer 15 und 16 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
1 Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter