Abschnitt 4
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
§ 39
Besondere Regelungen bei Vorliegen einer cannabisbezogenen Abhängigkeitserkrankung
Die §§ 35 bis 38 des Betäubungsmittelgesetzes finden auch bei cannabisbezogener Abhängigkeitserkrankung Anwendung.