(1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.
(3) 1Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. 2Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.