KCanG

Konsumcannabisgesetz

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

Vom 27.3.2024

Zuletzt geändert am 20.6.2024

§ 30

Verordnungsermächtigung

1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6 000 Einwohnerinnen und Einwohner zu begrenzen. 2Sie sollen hierbei insbesondere die bevölkerungsbezogene Dichte je Anbauvereinigung sowie Aspekte des Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutzes berücksichtigen.