Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
Vom 27.3.2024
Zuletzt geändert am 20.6.2024
1Die Dauer der Erlaubnis ist auf einen Zeitraum von sieben Jahren zu befristen. 2Sie kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für die Verlängerung der Erlaubnis.