Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis
Vom 27.3.2024
Zuletzt geändert am 20.6.2024
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.