KCanG

Konsumcannabisgesetz

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

Vom 27.3.2024

Zuletzt geändert am 20.6.2024

Abschnitt 3
Einziehung und Führungsaufsicht

§ 37

Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 34 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.