JGG

Jugendgerichtsgesetz

Vom 4.8.1953 (BGBl. I S. 751)

Neugefasst am 11.12.1974 (BGBl. I S. 3427)

Zuletzt geändert am 25.6.2021 (BGBl. I S. 2099)

Zweiter Teil
Jugendliche
Erstes Hauptstück
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 3Verantwortlichkeit
Zweiter Abschnitt
Erziehungsmaßregeln
§ 9Arten
Dritter Abschnitt
Zuchtmittel
§ 13Arten und Anwendung
Vierter Abschnitt
Die Jugendstrafe
§ 17Form und Voraussetzungen
Fünfter Abschnitt
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
§ 20(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§ 27Voraussetzungen
Siebenter Abschnitt
Mehrere Straftaten
§ 31Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
Zweites Hauptstück
Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt
Jugendgerichtsverfassung
§ 33Jugendgerichte
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
§ 39Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
Dritter Abschnitt
Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt
Das Vorverfahren
§ 43Umfang der Ermittlungen
Zweiter Unterabschnitt
Das Hauptverfahren
§ 47Einstellung des Verfahrens durch den Richter
Dritter Unterabschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 55Anfechtung von Entscheidungen
Vierter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
§ 57Entscheidung über die Aussetzung
Fünfter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§ 62Entscheidungen
Sechster Unterabschnitt
Ergänzende Entscheidungen
§ 65Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
Siebenter Unterabschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 67Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
Achter Unterabschnitt
Vereinfachtes Jugendverfahren
§ 75(weggefallen)
Neunter Unterabschnitt
Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 79Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
Zehnter Unterabschnitt
Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 81aVerfahren und Entscheidung
Drittes Hauptstück
Vollstreckung und Vollzug
Erster Abschnitt
Vollstreckung
Erster Unterabschnitt
Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
§ 82Vollstreckungsleiter
Zweiter Unterabschnitt
Jugendarrest
§ 86Umwandlung des Freizeitarrestes
Dritter Unterabschnitt
Jugendstrafe
§ 88Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
Vierter Unterabschnitt
Untersuchungshaft
§ 89cVollstreckung der Untersuchungshaft
Zweiter Abschnitt
Vollzug
§ 90Jugendarrest
Viertes Hauptstück
Beseitigung des Strafmakels
§§ 94–96(weggefallen)
Fünftes Hauptstück
Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
§ 102Zuständigkeit
Dritter Teil
Heranwachsende
Erster Abschnitt
Anwendung des sachlichen Strafrechts
§ 105Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
Zweiter Abschnitt
Gerichtsverfassung und Verfahren
§ 107Gerichtsverfassung
Dritter Abschnitt
Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
§ 110Vollstreckung und Vollzug
Vierter Abschnitt
Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
§ 112Entsprechende Anwendung
Vierter Teil
Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
§ 112aAnwendung des Jugendstrafrechts
Fünfter Teil
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 113Bewährungshelfer

§ 84

Örtliche Zuständigkeit

(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

(2) 1 Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. 2 Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.

§ 85

Abgabe und Übergang der Vollstreckung

(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.

(2) 1 Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) 1 Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. 2 Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 3 Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. 4 Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.

(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.

(6) 1 Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. 2 Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.

(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

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