JGG

Jugendgerichtsgesetz

Vom 4.8.1953 (BGBl. I S. 751)

Neugefasst am 11.12.1974 (BGBl. I S. 3427)

Zuletzt geändert am 25.6.2021 (BGBl. I S. 2099)

Zweiter Teil
Jugendliche
Erstes Hauptstück
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 3Verantwortlichkeit
Zweiter Abschnitt
Erziehungsmaßregeln
§ 9Arten
Dritter Abschnitt
Zuchtmittel
§ 13Arten und Anwendung
Vierter Abschnitt
Die Jugendstrafe
§ 17Form und Voraussetzungen
Fünfter Abschnitt
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
§ 20(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§ 27Voraussetzungen
Siebenter Abschnitt
Mehrere Straftaten
§ 31Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
Zweites Hauptstück
Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt
Jugendgerichtsverfassung
§ 33Jugendgerichte
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
§ 39Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
Dritter Abschnitt
Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt
Das Vorverfahren
§ 43Umfang der Ermittlungen
Zweiter Unterabschnitt
Das Hauptverfahren
§ 47Einstellung des Verfahrens durch den Richter
Dritter Unterabschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 55Anfechtung von Entscheidungen
Vierter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
§ 57Entscheidung über die Aussetzung
Fünfter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§ 62Entscheidungen
Sechster Unterabschnitt
Ergänzende Entscheidungen
§ 65Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
Siebenter Unterabschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 67Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
Achter Unterabschnitt
Vereinfachtes Jugendverfahren
§ 75(weggefallen)
Neunter Unterabschnitt
Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 79Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
Zehnter Unterabschnitt
Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 81aVerfahren und Entscheidung
Drittes Hauptstück
Vollstreckung und Vollzug
Erster Abschnitt
Vollstreckung
Erster Unterabschnitt
Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
§ 82Vollstreckungsleiter
Zweiter Unterabschnitt
Jugendarrest
§ 86Umwandlung des Freizeitarrestes
Dritter Unterabschnitt
Jugendstrafe
§ 88Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
Vierter Unterabschnitt
Untersuchungshaft
§ 89cVollstreckung der Untersuchungshaft
Zweiter Abschnitt
Vollzug
§ 90Jugendarrest
Viertes Hauptstück
Beseitigung des Strafmakels
§§ 94–96(weggefallen)
Fünftes Hauptstück
Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
§ 102Zuständigkeit
Dritter Teil
Heranwachsende
Erster Abschnitt
Anwendung des sachlichen Strafrechts
§ 105Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
Zweiter Abschnitt
Gerichtsverfassung und Verfahren
§ 107Gerichtsverfassung
Dritter Abschnitt
Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
§ 110Vollstreckung und Vollzug
Vierter Abschnitt
Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
§ 112Entsprechende Anwendung
Vierter Teil
Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
§ 112aAnwendung des Jugendstrafrechts
Fünfter Teil
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 113Bewährungshelfer
Dritter Abschnitt
Zuchtmittel

§ 13

Arten und Anwendung

(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

(2) Zuchtmittel sind

1. die Verwarnung,
2. die Erteilung von Auflagen,
3. der Jugendarrest.

(3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe.

§ 14

Verwarnung

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.

§ 15

Auflagen

(1) 1 Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
2 Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) 1 Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. 2 Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. 3 Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

§ 16

Jugendarrest

(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.

(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.

(3) 1 Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. 2 Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich.

(4) 1 Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. 2 Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.

§ 16a

Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben Jugendarrest verhängt werden, wenn

1. dies unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen geboten ist, um dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,
2. dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten, oder
3. dies geboten ist, um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.

(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche bereits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Untersuchungshaft befunden hat.

Vierter Abschnitt
Die Jugendstrafe

§ 17

Form und Voraussetzungen

(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.

(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

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