JGG

Jugendgerichtsgesetz

Vom 4.8.1953 (BGBl. I S. 751)

Neugefasst am 11.12.1974 (BGBl. I S. 3427)

Zuletzt geändert am 25.6.2021 (BGBl. I S. 2099)

Zweiter Teil
Jugendliche
Erstes Hauptstück
Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 3Verantwortlichkeit
Zweiter Abschnitt
Erziehungsmaßregeln
§ 9Arten
Dritter Abschnitt
Zuchtmittel
§ 13Arten und Anwendung
Vierter Abschnitt
Die Jugendstrafe
§ 17Form und Voraussetzungen
Fünfter Abschnitt
Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
§ 20(weggefallen)
Sechster Abschnitt
Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§ 27Voraussetzungen
Siebenter Abschnitt
Mehrere Straftaten
§ 31Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
Zweites Hauptstück
Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erster Abschnitt
Jugendgerichtsverfassung
§ 33Jugendgerichte
Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit
§ 39Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
Dritter Abschnitt
Jugendstrafverfahren
Erster Unterabschnitt
Das Vorverfahren
§ 43Umfang der Ermittlungen
Zweiter Unterabschnitt
Das Hauptverfahren
§ 47Einstellung des Verfahrens durch den Richter
Dritter Unterabschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 55Anfechtung von Entscheidungen
Vierter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
§ 57Entscheidung über die Aussetzung
Fünfter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
§ 62Entscheidungen
Sechster Unterabschnitt
Ergänzende Entscheidungen
§ 65Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen
Siebenter Unterabschnitt
Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§ 67Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter
Achter Unterabschnitt
Vereinfachtes Jugendverfahren
§ 75(weggefallen)
Neunter Unterabschnitt
Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
§ 79Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
Zehnter Unterabschnitt
Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 81aVerfahren und Entscheidung
Drittes Hauptstück
Vollstreckung und Vollzug
Erster Abschnitt
Vollstreckung
Erster Unterabschnitt
Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
§ 82Vollstreckungsleiter
Zweiter Unterabschnitt
Jugendarrest
§ 86Umwandlung des Freizeitarrestes
Dritter Unterabschnitt
Jugendstrafe
§ 88Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
Vierter Unterabschnitt
Untersuchungshaft
§ 89cVollstreckung der Untersuchungshaft
Zweiter Abschnitt
Vollzug
§ 90Jugendarrest
Viertes Hauptstück
Beseitigung des Strafmakels
§§ 94–96(weggefallen)
Fünftes Hauptstück
Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
§ 102Zuständigkeit
Dritter Teil
Heranwachsende
Erster Abschnitt
Anwendung des sachlichen Strafrechts
§ 105Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
Zweiter Abschnitt
Gerichtsverfassung und Verfahren
§ 107Gerichtsverfassung
Dritter Abschnitt
Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
§ 110Vollstreckung und Vollzug
Vierter Abschnitt
Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
§ 112Entsprechende Anwendung
Vierter Teil
Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
§ 112aAnwendung des Jugendstrafrechts
Fünfter Teil
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 113Bewährungshelfer

§ 44

Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe

Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.

§ 45

Absehen von der Verfolgung

(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen.

(2) 1 Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. 2 Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) 1 Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermahnung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7 und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt die Anordnung einer solchen richterlichen Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage aber nicht für geboten hält. 2 Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist. 3 § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 4 § 47 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

§ 46

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.

§ 46a

Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe

1 Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. 2 Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.

Zweiter Unterabschnitt
Das Hauptverfahren

§ 47

Einstellung des Verfahrens durch den Richter

(1) 1 Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn

1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,
2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder eingeleitet ist,
3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für entbehrlich hält und gegen den geständigen Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Maßnahme anordnet oder
4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist.
2 In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist von höchstens sechs Monaten setzen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. 3 Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. 4 Der Beschluß ist nicht anfechtbar. 5 Kommt der Jugendliche den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfahren ein. 6 § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(2) 1 Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufigen Einstellung zugestimmt hat. 2 Der Einstellungsbeschluß kann auch in der Hauptverhandlung ergehen. 3 Er wird mit Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. 4 Die Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind.

(3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

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