JGG

Jugendgerichtsgesetz

Vom 4.8.1953

Neugefasst am 11.12.1974

Zuletzt geändert am 25.6.2021

Neunter Unterabschnitt
Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts

§ 79

Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren

(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.

(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.