Vom 4.8.1953
Neugefasst am 11.12.1974
Zuletzt geändert am 25.6.2021
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.