IRegBV

Implantateregister-Betriebsverordnung

Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland

Vom 22.9.2021 (BGBl. I S. 4344)

Zuletzt geändert am 23.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 324)

Abschnitt 1
Beginn des Wirkbetriebs
§ 1Brustimplantate
Abschnitt 2
Auswertungsgruppen
§ 3Besetzung der Auswertungsgruppen
Abschnitt 3
Beirat
§ 10Besetzung des Beirats
Abschnitt 4
Produktdatenbank
§ 14Produktdatenbank
Abschnitt 5
Meldungen an die Registerstelle und die Vertrauensstelle
§ 15Datenübermittlung durch die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
Abschnitt 7a
Vergütungsminderung
§ 23aVergütungsminderung
Abschnitt 8
Inkrafttreten
§ 24Inkrafttreten
Abschnitt 7
Weitere Verfahrensregelungen

§ 22

Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung

(1) Die nachstehenden Absätze regeln das Verfahren für das Verlangen der betroffenen Person

1. nach einer Bestätigung darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten im Implantateregister verarbeitet werden, und gegebenenfalls nach einer Auskunft über diese personenbezogenen Daten und nach weiteren Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder
2. nach Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann über jede Gesundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnahmen in Bezug auf die nach Abschnitt 1 vom Wirkbetrieb umfassten Implantattypen durchführt, eingereicht werden.

(3) 1 Betrifft das Verlangen nach Absatz 1 Daten, die von der Registerstelle verarbeitet werden, unterrichtet die Gesundheitseinrichtung nach Absatz 2 die Vertrauensstelle unter Angabe des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes über das Verlangen. 2 Die Vertrauensstelle erzeugt eine Transfernummer und übermittelt diese an die Gesundheitseinrichtung. 3 Die Gesundheitseinrichtung übermittelt das Verlangen zusammen mit der Transfernummer an die Registerstelle; Angaben, die die das Verlangen einreichende Person identifizierbar machen, dürfen dabei nicht übermittelt werden. 4 Die Registerstelle ruft das nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 gebildete Pseudonym mit Hilfe der Transfernummer bei der Vertrauensstelle ab und führt es mit den nach Satz 3 übermittelten Daten zusammen. 5 § 15 Absatz 5 gilt entsprechend. 6 Die Registerstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung eine Bearbeitungsnummer und in einem verschlossenen, ausschließlich mit der Bearbeitungsnummer gekennzeichneten Umschlag zur Weitergabe an die betroffene Person

1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die zu der betroffenen Person verarbeiteten Daten und die weiteren Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 ihre Entscheidung über die Berichtigung.

(4) 1 Betrifft das Verlangen nach Absatz 1 Daten, die von der Vertrauensstelle verarbeitet werden, übermittelt die Gesundheitseinrichtung nach Absatz 2 das Verlangen an die Vertrauensstelle. 2 Die Vertrauensstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung eine Bearbeitungsnummer und in einem verschlossenen, ausschließlich mit der Bearbeitungsnummer gekennzeichneten Umschlag zur Weitergabe an die betroffene Person

1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die zu der betroffenen Person verarbeiteten Daten und die weiteren Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 ihre Entscheidung über die Berichtigung.

§ 23

Verfahren zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld betroffen sind

In den Fällen des § 4 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes übermittelt die Registerstelle jeder verantwortlichen Gesundheitseinrichtung entsprechend dem in § 17 Absatz 3 geregelten Verfahren jeweils eine Übersicht über die betreffenden von ihr gemeldeten Datensätze und informiert sie über die Sicherheitsanweisung.

Abschnitt 7a
Vergütungsminderung

§ 23a

Vergütungsminderung

(1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes vermindert sich der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um 100 Euro.

(2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen, die innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach § 37 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden.

Abschnitt 8
Inkrafttreten

§ 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 14) In der Produktdatenbank zu erfassende Produktdaten

    I.
  • Angaben für alle Implantattypen
      1.
    • Produkt- und Handelsname
    • 2.
    • Identifikationsmerkmale des Produkts,
        a)
      • europäische Nomenklatur für Medizinprodukte
      • b)
      • die dem Hersteller und dem Produkt eigene einmalige Produktkennung nach dem UDI-System (UDI Device Identifier – UDI-DI) einschließlich Basis-UDI-DI
      • c)
      • Katalog- oder Artikelnummer, Produktcode oder ähnliche herstellereigene Merkmale
  • II.
  • Besondere Angaben für Hüftendoprothesen
  • Angaben zu Hüftkomponenten:
      1.
    • Art der Komponente (Pfanne, Kopf, Schaft, Oberflächenersatz an Kopf oder Pfanne),
    • 2.
    • Typ, Design, Seite, Dimensionen, Fixationsverfahren, Materialien und Beschaffenheit, besondere Herstellungsverfahren
  • III.
  • Besondere Angaben für Knieendoprothesen
  • Angaben zu Kniekomponenten:
      1.
    • Art der Komponente (Tibia-, Femur-, Patellakomponente)
    • 2.
    • Typ, Design, Seite, Dimensionen, Fixationsverfahren, Materialien und Beschaffenheit, Stabilität, Kongruenz und Flexion, besondere Herstellungsverfahren
  • IV.
  • Besondere Angaben für Brustimplantate
      1.
    • Art (Standard, Expander)
    • 2.
    • Beschaffenheit von Hülle und Oberfläche
    • 3.
    • Füllung
    • 4.
    • Form
    • 5.
    • Dimensionen, Volumen, Gewicht
    • 6.
    • technische Ausstattung, zum Beispiel Injektionssystem/Port, Chip, Ventiltyp, Nahtlaschen
  • V.
  • Besondere Angaben für Aortenklappen-Implantate
      1.
    • Art (chirurgisch, mechanisch, biologisch, TAVI); bei biologischen Prothesen zusätzlich Auslieferungszustand
    • 2.
    • Prothesendurchmesser sowie Angaben zum Aortenanulus und zur Funktionshöhe der Segel
    • 3.
    • Material
    • 4.
    • Aufbewahrungsmedium, Verfahren zur Antikalzifizierung und Sterilisierung
    • 5.
    • Vorgaben bezüglich Patientenkollektiv, Zugang, Vorschriften bei Implantation

Anlage 2

(zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

    I.
  • Allgemeine Angaben
      1.
    • technische Daten der Meldung, insbesondere
        a)
      • Datum und Zeit der Erstmeldung
      • b)
      • verwendete Meldesoftware und Version der Spezifikation der zu übermittelnden Daten
    • 2.
    • Angaben zum Aufenthalt in der Gesundheitseinrichtung
        a)
      • das eindeutige Kennzeichen nach § 15 Absatz 1
      • b)
      • Art des Aufenthalts (ambulant, teilstationär, stationär)
      • c)
      • Datum der Aufnahme bei stationärem Aufenthalt, Datum der Behandlung bei ambulantem Aufenthalt
    • 3.
    • Angaben zur Patientin oder zum Patienten
        a)
      • Alter in Jahren
      • b)
      • Körpergröße
      • c)
      • Gewicht
      • d)
      • Geschlecht
    • 4.
    • Angaben zu jeder implantatbezogenen Maßnahme
        a)
      • Datum
      • b)
      • bei mehreren implantatbezogenen Maßnahmen deren Reihenfolge
      • c)
      • Lokalisation
      • d)
      • OP-technische Aspekte wie Zugang und Technik
      • e)
      • Art der implantatbezogenen Maßnahme nach § 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes
      • f)
      • Grund der implantatbezogenen Maßnahme
      • g)
      • Dringlichkeit der implantatbezogenen Maßnahme
      • h)
      • klassifizierter allgemeiner gesundheitlicher Zustand des Patienten
      • i)
      • intraoperative Maßnahmen
      • j)
      • simultane risikomodifizierende Prozeduren, die über eine alleinige Implantateinbringung oder -entfernung hinausgehen
      • k)
      • bei Revision und Explantation erhobene Befunde
      • l)
      • Kodes aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel, die der implantatbezogenen Maßnahme zugeordnet worden sind, unter Angabe der Version einschließlich möglicher Zusatzkennzeichen
      • m)
      • intra- und postoperative Komplikationen
    • 5.
    • Angaben zu Vorbefunden, Vorbehandlungen und Vorerkrankungen, die in direktem Zusammenhang mit dem durchgeführten Eingriff stehen
    • 6.
    • Einzelangaben zu den Implantaten
        a)
      • Implantattyp
      • b)
      • Hersteller
      • c)
      • Grobklassifikation des Artikels
      • d)
      • Identifikationsmerkmale des Produkts nach Anlage 1 Ziffer I.2
      • e)
      • Herstellungskennung nach dem UDI-System (UDI Production Identifier – UDI-PI) und herstellereigene Identifikationsmerkmale der Serie oder Charge
      • f)
      • Angabe, ob es sich bei dem Artikel um ein spezialangefertigtes Implantat oder ein Implantat mit Sonderzulassung handelt
      • g)
      • Angabe, ob das Implantat eingesetzt oder entfernt wurde und ob ein zuvor eingesetztes Implantat funktionslos im Körper verbleibt
      • h)
      • bei Explantation und funktionslosem Verbleib des Implantats im Körper Datum der Implantation
    • 7.
    • Angaben zur Entlassung
        a)
      • Datum der Entlassung
      • b)
      • Grund der Entlassung bei stationärer Behandlung (zum Beispiel Abschluss der Behandlung, Verlegung in ein anderes Krankenhaus)
      • c)
      • implantatbezogene Entlassungsdiagnosen mit Haupt- und Nebendiagnosen unter Angabe der Lokalisation, auf die sich die Diagnosen beziehen, einschließlich Kodes aus der internationalen Klassifikation der Krankheiten unter Angabe der Version
  • II.
  • Besondere Angaben für Brustimplantate
      1.
    • Angaben zur Patientin oder zum Patienten: Autoimmunerkrankungen
    • 2.
    • Angaben zu den Operationen:
        a)
      • Lage des Implantats
      • b)
      • Verwendung azellulärer dermaler Matrices oder chirurgischer Netze mit
        • Hersteller
        • dem Hersteller und dem Produkt eigener einmaliger Produktkennung nach dem UDI-System (UDI Device Identifier – UDI-DI) und Katalog- oder Artikelnummer, Produktcode oder ähnlichen herstellereigenen Merkmalen
        • Herstellungskennung nach dem UDI-System (UDI Production Identifier – UDI-PI) und herstellereigenen Identifikationsmerkmalen der Serie oder Charge
    • 3.
    • Angaben zu den Implantaten (auch bei Explantation): Form, Oberfläche, Füllung und Volumen
    • 4.
    • Bei Explantation gegebenenfalls Art der Weiterbehandlung
  • III.
  • Besondere Angaben für Aortenklappen-Implantate
      1.
    • prä- und postoperative hämodynamische und anatomische Parameter (z. B. Druckgradient über der Aortenklappe, Blutrückfluss, Öffnungsfläche)
    • 2.
    • Angaben zum postoperativen Gesundheitszustand einschließlich Medikation
    • 3.
    • Lage der Aortenklappe nach Implantation

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