IRegBV

Implantateregister-Betriebsverordnung

Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland

Vom 22.9.2021

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 12

Organisation

(1) Der Beirat wählt für die Dauer der Berufungsperiode aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz und zwei Personen für die Stellvertretung.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Registerstelle und der Geschäftsstelle sind berechtigt, beratend an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

(3) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.