IRegBV

Implantateregister-Betriebsverordnung

Verordnung zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland

Vom 22.9.2021

Zuletzt geändert am 23.10.2024

Abschnitt 4
Produktdatenbank

§ 14

Produktdatenbank

(1) Zu den Implantaten werden die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Produktdaten in der Produktdatenbank entsprechend der vorgegebenen Datenstruktur erfasst.

(2) In der Übersicht der in der zentralen Produktdatenbank registrierten Implantate nach § 14 Absatz 5 des Implantateregistergesetzes veröffentlicht das Bundesministerium für Gesundheit jeweils folgende Angaben:

1. Firmenname und Kontaktdaten der Produktverantwortlichen,
2. die in Ziffer I der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Angaben.