IGV-DG

IGV-Durchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Vom 21.3.2013 (BGBl. I S. 566)

Zuletzt geändert am 28.5.2021 (BGBl. I S. 1174)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck und Begriffsbestimmungen (zu Artikel 1 IGV)
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Rechtsverordnungsermächtigung

§ 6

Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Container-Verladeplätze (zu Artikel 24 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)

1 Beförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten. 2 Container-Verlader haben ihre Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen.

§ 7

Spezielle Gelbfieber-Impfstellen (zu Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV)

(1) 1 Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur in Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). 2 Die zuständige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Einrichtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn

1. die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt und
2. geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchführung der Impfung vorhanden sind.
3 Die zuständige Behörde stellt eine bedarfsgerechte Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicher.

(2) 1 Für die Bundeswehr kann das Bundesministerium der Verteidigung entsprechend geeignete Stellen der Bundeswehr als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen. 2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts kann das Auswärtige Amt entsprechend geeignete Stellen des Auswärtigen Amts als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen.

(3) 1 Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat bei der Schutzimpfung einen von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Impfstoff zu verwenden. 2 Über die Impfung ist die internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach dem Muster in Anlage 6 IGV auszustellen. 3 § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

Abschnitt 2
Luftverkehr

§ 8

Flughäfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)

(1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müssen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein.

(2) 1 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafenunternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist:

1. die flächendeckende Versorgung mit entsprechend ausgestatteten Flughäfen,
2. den Umfang des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens und
3. die Bedeutung des Flughafens im internationalen Luftverkehr.
2 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.

(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden für den Bereich der übertragbaren Krankheiten eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesundheitsblatt.

(4) 1 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßigen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 vorhanden sein müssen. 2 Es müssen mindestens die Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.

(5) 1 Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4 bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten werden:

1. Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
2. Beförderungsmittel und Personal für die Beförderung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu Räumlichkeiten nach Nummer 1,
3. ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
4. ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach Absatz 9,
5. Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung, Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flughafen, soweit nicht bereits durch Beförderer entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, und
6. Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von Vektoren und Erregerreservoirs zu halten.
2 Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. 3 Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

(6) 1 Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. 2 Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge mit Dritten erfüllen. 3 Das Land hat dem Flughafenunternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für Behörden freizuhalten. 4 Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht vergütet. 5 Liegt der marktübliche Preis unter den Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.

(7) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 weitere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunternehmer nach den Umständen zugemutet werden können. 2 Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung seiner Selbstkosten verlangen.

(8) 1 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden sind. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit benennt die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Landesgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Europäischen Kommission mit.

(9) 1 Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im Sinne des § 1 Absatz 2 über einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist. 2 Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprechperson des Flughafenunternehmers und des zuständigen Gesundheitsamtes. 3 Der Flughafenunternehmer hat der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfügung zu stellen.

(10) 1 Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. 2 Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafenunternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 9

Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV zu landen (zu Artikel 28 Absatz 1 und Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)

(1) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemein anordnen, dass Luftfahrzeuge, die aus betroffenen Gebieten ankommen, im Inland zunächst nur auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV landen dürfen. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1 Wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit festgestellt wird, für deren Beseitigung der Zielflughafen nicht über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, kann das für den Zielflughafen zuständige Gesundheitsamt anordnen, dass das Luftfahrzeug im Inland zunächst nur auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV landen darf. 2 Dies gilt nicht, wenn der Weiterflug des Luftfahrzeugs auf Grund einer Funktionsstörung oder aus sonstigen Gründen unsicher wäre. 3 In den Fällen des Satzes 1 hat die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer den Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV, auf dem sie oder er zu landen beabsichtigt, rechtzeitig zu verständigen; § 11 wird entsprechend angewendet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat das für den ursprünglichen Zielflughafen zuständige Gesundheitsamt die zuständige Gesundheitsbehörde des neuen Zielortes unverzüglich zu informieren.

(4) Flughafenunternehmer von Flughäfen mit internationalem Flugverkehr, die nicht nach § 8 Absatz 1 oder 2 verpflichtet sind, haben mit den nach § 8 Absatz 1 oder 2 verpflichteten Flughäfen, zu denen betroffene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge aus betroffenen Gebieten voraussichtlich umgeleitet würden, Verträge über eine Beteiligung an den Kosten für Kapazitäten nach § 8 Absatz 4 und 5 und für im Ereignisfall erbrachte medizinische und organisatorische Hilfeleistungen zu schließen.

§ 10

Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit (zu Artikel 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 9 IGV)

(1) 1 Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat vor der ersten Landung auf einem inländischen Flughafen die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, gemäß Artikel 38 in Verbindung mit Anlage 9 IGV nur dann abzugeben, wenn das Bundesministerium für Gesundheit dies allgemein angeordnet hat. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann diese allgemeine Anordnung für Luftfahrzeuge treffen, die aus betroffenen Gebieten kommen. 3 Die Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut. 4 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt.

(2) 1 Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat unverzüglich nach der ersten Landung die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge an die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle zu übergeben. 2 Diese leitet die Erklärung zur Prüfung des Abschnitts über Gesundheit an das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt weiter.

§ 11

Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)

(1) 1 Die verantwortliche Führerin oder der verantwortliche Führer eines Luftfahrzeugs mit einem inländischen Zielflughafen oder der oder die Beauftragte hat der Flugverkehrskontrollstelle, mit der sie oder er in Funkkontakt steht, und der Verkehrsleiterin oder dem Verkehrsleiter des Luftfahrtunternehmens auf dem Zielflughafen unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt,

1. dass eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder
2. dass an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.
2 Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luftfahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.

(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Funkrufzeichen,
2. Start- und Zielflughafen,
3. voraussichtliche Ankunftszeit,
4. Zahl der Personen an Bord,
5. Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und
6. Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wenn bekannt.

(3) 1 Die Flugverkehrskontrollstelle und die Verkehrsleiterin oder der Verkehrsleiter am Zielflughafen leiten die Meldung unverzüglich an die im Notfallplan des Flughafens festgelegten Stellen weiter. 2 Diese informieren unverzüglich das für den Flughafen zuständige Gesundheitsamt.

(4) 1 Auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und die angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln. 2 Ist das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die Flugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben einholen und übermitteln.

(5) 1 Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. 2 Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.

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