IGV-DG

IGV-Durchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Vom 21.3.2013 (BGBl. I S. 566)

Zuletzt geändert am 28.5.2021 (BGBl. I S. 1174)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck und Begriffsbestimmungen (zu Artikel 1 IGV)
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Rechtsverordnungsermächtigung

§ 16

Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)

(1) 1 Die Führerin oder der Führer eines Schiffes mit einem inländischen Bestimmungshafen oder die beauftragte Person hat der zuständigen Hafenaufsicht unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt, dass

1. eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder
2. an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.
2 Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See- und Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.

(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Name und Kennung des Schiffes,
2. Start- und Bestimmungshafen,
3. voraussichtliche Ankunftszeit,
4. Zahl der Personen an Bord,
5. Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und
6. Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, soweit bekannt.

(3) 1 Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung unverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst weiter. 2 Dieser informiert unverzüglich das für den Hafen zuständige Gesundheitsamt.

(4) 1 Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. 2 Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.

§ 17

Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu Artikel 37 Absatz 2 IGV)

(1) Die Lotsin oder der Lotse hat die Führerin oder den Führer eines Schiffes über den Gesundheitszustand an Bord zu befragen und bei Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unverzüglich den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu informieren.

(2) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes oder die beauftragte Person sowie eine an Bord befindliche Schiffsärztin oder ein an Bord befindlicher Schiffsarzt haben dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst alle verlangten Auskünfte über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der internationalen Reise zu geben, auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe der Seegesundheitserklärung besteht.

(3) 1 § 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr entsprechende Anwendung. 2 Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1a entsprechen.

§ 18

Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Absatz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)

(1) Der Hafenärztliche Dienst hat einem Schiff bei der Ankunft eine Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) zu erteilen, wenn

1. eine nach § 15 erforderliche Seegesundheitserklärung abgegeben wurde und alle Fragen zur Gesundheit verneint wurden,
2. eine nach § 19 erforderliche gültige Schiffshygienebescheinigung vorgelegt wurde und
3. es an Bord keine Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit gibt.

(2) Ein Schiff soll bereits vor seiner Ankunft im Hafen auf dem Funkweg oder über andere Kommunikationsmittel eine widerrufliche vorläufige Freie Verkehrserlaubnis erhalten, wenn der Hafenärztliche Dienst auf Grund der vor der Ankunft erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass durch die Ankunft des Schiffes keine Krankheit eingeschleppt oder verbreitet wird.

(3) Wenn mindestens eine der Fragen über die Gesundheit in der Seegesundheitserklärung bejaht wird, wird ein Schiff bei der Ankunft durch den zuständigen Hafenärztlichen Dienst untersucht.

(4) Wenn an Bord eine Infektions- oder Verseuchungsquelle festgestellt wird, kann der Hafenärztliche Dienst die Erteilung einer Freien Verkehrserlaubnis von der Bedingung abhängig machen, dass die notwendigen Gesundheitsmaßnahmen zufriedenstellend durchgeführt wurden.

(5) 1 Das Schiff ist in den Fällen der Absätze 3 und 4 bis zur Erteilung der vorläufigen oder endgültigen Freien Verkehrserlaubnis für den öffentlichen Verkehr gesperrt. 2 Über die endgültige Freie Verkehrserlaubnis stellt der zuständige Hafenärztliche Dienst der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer eine Bescheinigung aus.

(6) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden von den Eigentümerinnen und Eigentümern der Schiffe zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. 2 Für die Angemessenheit der Kostensätze gilt § 19 Absatz 7 Satz 3 entsprechend.

§ 19

Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)

(1) 1 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt die Häfen, an denen der zuständige Hafenärztliche Dienst befugt ist, Bescheinigungen über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Bescheinigungen über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen auszustellen oder die Gültigkeit dieser Schiffshygienebescheinigungen um bis zu einen Monat zu verlängern. 2 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit in Kenntnis, welchen Häfen welche Befugnisse nach Satz 1 erteilt oder entzogen wurden. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt diese Angaben der Weltgesundheitsorganisation.

(2) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann Häfen bestimmen, an denen die zuständige Stelle der Bundesmarine befugt ist, für Schiffe der Bundesmarine Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 auszustellen oder zu verlängern. 2 Es setzt das Bundesministerium für Gesundheit hiervon sowie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis.

(3) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann allgemein anordnen, dass bestimmte Typen von Schiffen keine Schiffshygienebescheinigungen nach Absatz 1 vorzulegen haben, wenn zu erwarten ist, dass von diesen Schiffen keine oder nur geringe Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen können.

(4) 1 Wird eine Schiffshygienebescheinigung nach Absatz 1 beantragt oder wird für ein Schiff die erforderliche gültige Schiffshygienebescheinigung nach Absatz 1 nicht vorgelegt, so sind die Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes, soweit es zur Überprüfung der in Anlage 3 IGV genannten Räume und Bereiche sowie zur Überwachung angeordneter Maßnahmen erforderlich ist, berechtigt,

1. den Liegeplatz, die Zuwegung, das Schiff und seine Räume zu betreten,
2. Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzufertigen,
3. sonstige Gegenstände an Bord zu untersuchen oder Proben für eine Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.
2 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die sonstige Person, die die tatsächliche Gewalt über das Schiff innehat, ist verpflichtet,
1. den Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes das Schiff und seine Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie sonstige Gegenstände an Bord zugänglich zu machen,
2. auf Verlangen des Hafenärztlichen Dienstes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und die letzte vorhandene Schiffshygienebescheinigung und sonstige Unterlagen vorzulegen; dazu zählen auch dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne.
3 Die verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Angehörige nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(5) 1 Die Überprüfung der Schiffshygiene umfasst folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Hafenärztlichen Dienstes:

1. bei der Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen
a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,
b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich, und
c) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV;
2. bei der Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen
a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,
b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich,
c) die Anordnung und Überwachung von entsprechenden Schiffshygienemaßnahmen sowie
d) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV, die auch die angewandten Maßnahmen, die Gründe ihrer Anwendung und, sofern zutreffend, den Hinweis enthält, dass die Durchführung oder der Erfolg von angeordneten Maßnahmen nachgeprüft werden muss;
3. bei der Verlängerung der Gültigkeit einer Schiffshygienebescheinigung um bis zu einen Monat
a) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mittels eines Stempels in die vorhandene Bescheinigung, wenn eine Besichtigung des Schiffes im Hafen nicht durchgeführt werden kann und es keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen an Bord gibt, oder
b) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mittels eines Stempels in die vorhandene Bescheinigung und das Anfügen einer Anlage, die erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen feststellt, wenn eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt wird und die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen im Hafen nicht durchgeführt werden können.
Bei der Überprüfung der Schiffshygiene sind die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu beachten. 2 Die Schiffshygienebescheinigung ist der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer auszuhändigen.

(6) Der Hafenärztliche Dienst informiert die zuständige Gesundheitsbehörde des nächsten Anlaufhafens in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 Buchstabe b oder wenn im nächsten Anlaufhafen die Durchführung angeordneter Schiffshygienemaßnahmen oder ihr Erfolg nachgeprüft werden muss.

(7) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 5 werden von der Antrag stellenden Person zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. 2 Gibt es keine Antrag stellende Person, werden die Gebühren und Auslagen bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer des Schiffes erhoben. 3 Die Länder, in denen befugte Häfen liegen, prüfen regelmäßig die Angemessenheit der Gebühren- und Auslagensätze und schlagen gemeinsam dem Bundesministerium für Gesundheit erforderliche Änderungen vor.

(8) 1 Zu Wohnzwecken dienende Räume des Schiffes dürfen ohne Einwilligung der oder des Berechtigten zu in den Absätzen 4 und 5 genannten Zwecken nur dann betreten werden und müssen nur dann zugänglich gemacht werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, insbesondere zur Bekämpfung einer Seuchengefahr, erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt außerhalb der üblichen Betriebs-und Geschäftszeiten auch für die Betriebs- und Geschäftsräume des Schiffes. 3 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 20

Rechtsverordnungsermächtigung

(1) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der IGV zu erlassen, soweit sich diese Bestimmungen im Rahmen der Ziele der IGV bewegen. 2 Dabei kann insbesondere Folgendes geregelt werden:

1. das Verfahren zur Auswahl und Benennung von Flughäfen und Häfen nach Artikel 20 Absatz 1 IGV, die die in Anlage 1 Teil B IGV vorgesehenen Kapazitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben,
2. die Verpflichtung von Schiffen oder Luftfahrzeugen mit einer betroffenen oder verdächtigen Person an Bord, nach Artikel 28 Absatz 1 IGV einen Hafen oder Flughafen, der über Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV verfügt, anzulaufen oder auf ihm zu landen,
3. das Verfahren zur Überprüfung der Schiffshygiene einschließlich der Gebührenerhebung, zur Erstellung von Schiffshygienebescheinigungen und zur Benennung von zur Erteilung von Schiffshygienebescheinigungen befugten Häfen nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 IGV,
4. die Verpflichtung von
a) Reisenden, nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV bei Ankunft oder Abreise Informationen über Zielort und Reiseroute zu geben,
b) Beförderern, entsprechende Daten zu erheben, zu speichern und der zuständigen Behörde zu übermitteln,
damit zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit Reisenden Kontakt aufgenommen werden kann,
5. die Festlegung des Inhalts von Aussteigekarten, die zur Ermittlung von Kontaktpersonen einzusetzen sind,
6. die Verpflichtung von Reisenden, nach den Artikeln 35 und 36 IGV Gesundheitsdokumente vorzulegen,
7. die Fälle, in denen von Reisenden nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 2 IGV bei Ankunft und Abreise eine ärztliche Untersuchung verlangt wird,
8. die Verpflichtung von Beförderern nach Artikel 24 sowie nach den Anlagen 4 und 5 IGV,
a) Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation oder nationale Empfehlungen umzusetzen,
b) Reisende über die zur Anwendung an Bord empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen zu informieren oder
c) Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten,
9. die Verpflichtung von Container-Verladern, nach Artikel 34 IGV Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen,
10. das Verfahren bei der Anzeige von Erkrankungsfällen durch Schiffsführerinnen und Schiffsführer und verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer nach Artikel 28 Absatz 4 IGV, das Verfahren bei der Abgabe der Seegesundheitserklärung nach Artikel 37 IGV und das Verfahren bei der Abgabe der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, nach Artikel 38 IGV,
11. das Verfahren zur Auswahl und Benennung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen nach Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV,
12. die Umsetzung von vorübergehenden und ständigen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation nach den Artikeln 15 und 16 IGV,
13. eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Zuständigkeit von Behörden des Bundes für die Durchführung der IGV in Bezug auf
a) Luftfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr, der Bundespolizei und des Fischereischutzes und andere Luftfahrzeuge und Schiffe des Bundes mit hoheitlichen Aufgaben und
b) die Zusammenarbeit dieser Behörden mit den sonst nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Aussteigekarte in Anlage 1 oder das Gebührenverzeichnis in Anlage 2 zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies zur Anpassung an internationale Standards oder zur Anpassung der Gebührensätze erforderlich ist.

§ 21

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 ein Beförderungsmittel, einen Container oder einen Container-Verladeplatz nicht frei von Infektions- und Verseuchungsquellen hält,
3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber durchführt,
4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Impfstoff nicht verwendet,
5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Kapazität geschaffen und unterhalten wird,
6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
7. entgegen § 11 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 12 Absatz 2 eine Aussteigekarte nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
9. entgegen § 12 Absatz 5 die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
9a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 6 Nummer 2 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
10. entgegen § 17 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
11. einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×