IGV-DG

IGV-Durchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Vom 21.3.2013

Zuletzt geändert am 28.5.2021

§ 22

Strafvorschrift

Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.