Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
Vom
21.3.2013
Zuletzt geändert am
28.5.2021
§ 22
Strafvorschrift
Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.