(1) 1 Das Landesrecht bestimmt die Behörden, die als zuständige Behörde, Gesundheitsamt oder an Grenzübergangsstellen von Häfen als Hafenärztlicher Dienst für den Vollzug der IGV und dieses Gesetzes zuständig sind, soweit dieses Gesetz oder anderes Bundesrecht nicht etwas Abweichendes bestimmt. 2 Das Gesundheitsamt ist mit einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt besetzt. 3 Der Hafenärztliche Dienst ist mit einer Ärztin oder einem Arzt besetzt, die oder der für den Aufgabenbereich qualifiziert ist.
(2) In der Bundeswehr werden die IGV und dieses Gesetz von den vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten zuständigen Stellen der Bundeswehr vollzogen.
(1) 1 Nationale IGV-Anlaufstelle ist das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. 2 Die nationale IGV-Anlaufstelle nimmt die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV sowie diejenigen Aufgaben wahr, mit denen sie vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Durchführung der IGV beauftragt wird.
(2) Die nationale IGV-Anlaufstelle darf personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV übermittelt werden, verarbeiten und dazu an die nach den IGV und diesem Gesetz zuständigen Stellen im In- und Ausland übermitteln, soweit dies zur Umsetzung der IGV erforderlich ist.
(1) Die Entscheidung, welche Mitteilungen die nationale IGV-Anlaufstelle insbesondere nach den Artikeln 6 bis 12 IGV an die Weltgesundheitsorganisation sendet, und die Entscheidung, an welche Behörden Informationen weitergeleitet werden, die von der Weltgesundheitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle eingehen, trifft
(2) 1 Die zuständigen Landesbehörden, die zuständigen Stellen der Bundeswehr, das Auswärtige Amt sowie Bundesoberbehörden, die Gesundheitsgefahren überwachen, informieren die nach Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugte Behörde unverzüglich,
(3) § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(1) 1 Wenn Reisende von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedroht oder betroffen sein können, kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemein anordnen, dass die Beförderer Reisenden bei der Ankunft oder Abreise bestimmte Verhaltenshinweise zur Krankheitsvorbeugung oder für den Fall, dass Krankheitssymptome auftreten, zu geben haben. 2 Ebenso können Flughafenunternehmer, die Betreiber von Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter verpflichtet werden, den Reisenden bestimmte Verhaltenshinweise zur Krankheitsvorbeugung oder für den Fall, dass Krankheitssymptome auftreten, zu geben. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt Inhalt und Form der Informationen im Benehmen mit den Ländern und im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugten Behörde, die ihrerseits die empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen der Weltgesundheitsorganisation berücksichtigt.
1 Beförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten. 2 Container-Verlader haben ihre Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen.
(1) 1 Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur in Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). 2 Die zuständige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Einrichtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn
(2) 1 Für die Bundeswehr kann das Bundesministerium der Verteidigung entsprechend geeignete Stellen der Bundeswehr als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen. 2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts kann das Auswärtige Amt entsprechend geeignete Stellen des Auswärtigen Amts als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen.
(3) 1 Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat bei der Schutzimpfung einen von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Impfstoff zu verwenden. 2 Über die Impfung ist die internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach dem Muster in Anlage 6 IGV auszustellen. 3 § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.