IGV-DG

IGV-Durchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Vom 21.3.2013 (BGBl. I S. 566)

Zuletzt geändert am 28.5.2021 (BGBl. I S. 1174)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck und Begriffsbestimmungen (zu Artikel 1 IGV)
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Rechtsverordnungsermächtigung

§ 2

Zuständige Behörden (zu Artikel 4 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe b IGV)

(1) 1 Das Landesrecht bestimmt die Behörden, die als zuständige Behörde, Gesundheitsamt oder an Grenzübergangsstellen von Häfen als Hafenärztlicher Dienst für den Vollzug der IGV und dieses Gesetzes zuständig sind, soweit dieses Gesetz oder anderes Bundesrecht nicht etwas Abweichendes bestimmt. 2 Das Gesundheitsamt ist mit einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt besetzt. 3 Der Hafenärztliche Dienst ist mit einer Ärztin oder einem Arzt besetzt, die oder der für den Aufgabenbereich qualifiziert ist.

(2) In der Bundeswehr werden die IGV und dieses Gesetz von den vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten zuständigen Stellen der Bundeswehr vollzogen.

§ 3

Nationale IGV-Anlaufstelle (zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV)

(1) 1 Nationale IGV-Anlaufstelle ist das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. 2 Die nationale IGV-Anlaufstelle nimmt die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV sowie diejenigen Aufgaben wahr, mit denen sie vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Durchführung der IGV beauftragt wird.

(2) Die nationale IGV-Anlaufstelle darf personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV übermittelt werden, verarbeiten und dazu an die nach den IGV und diesem Gesetz zuständigen Stellen im In- und Ausland übermitteln, soweit dies zur Umsetzung der IGV erforderlich ist.

§ 4

Mitteilungen über die nationale IGV-Anlaufstelle (zu den Artikeln 6 bis 12 IGV)

(1) Die Entscheidung, welche Mitteilungen die nationale IGV-Anlaufstelle insbesondere nach den Artikeln 6 bis 12 IGV an die Weltgesundheitsorganisation sendet, und die Entscheidung, an welche Behörden Informationen weitergeleitet werden, die von der Weltgesundheitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle eingehen, trifft

1. für den Bereich der übertragbaren Krankheiten das Robert Koch-Institut,
2. für den Bereich chemischer Gefahren das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und
3. für den Bereich radionuklearer Gefahren das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(2) 1 Die zuständigen Landesbehörden, die zuständigen Stellen der Bundeswehr, das Auswärtige Amt sowie Bundesoberbehörden, die Gesundheitsgefahren überwachen, informieren die nach Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugte Behörde unverzüglich,

1. wenn sie Kenntnis von einem Ereignis erlangt haben, das eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnte,
2. wenn sie Kenntnis von eingeschleppten Krankheitsfällen, Vektoren oder verseuchten Gütern erlangt haben, die ausgehend vom Herkunftsort eine grenzüberschreitende Ausbreitung einer bedrohlichen Krankheit befürchten lassen, oder
3. wenn in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c oder nach Artikel 43 Absatz 1 IGV getroffen wurden oder beabsichtigt sind, die über Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation hinausgehen und den Verkehr mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.
2 Die Behörden nach Satz 1 stellen der nach Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugten Behörde auf deren Anforderung unverzüglich alle ihnen vorliegenden Informationen zur Verfügung, die für Mitteilungen an die Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6 bis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.

(3) § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 5

Informationspflichten von Beförderern, Flughafenunternehmern und Betreibern von Häfen und Personenbahnhöfen (zu Artikel 24 IGV)

(1) 1 Wenn Reisende von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit bedroht oder betroffen sein können, kann das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur allgemein anordnen, dass die Beförderer Reisenden bei der Ankunft oder Abreise bestimmte Verhaltenshinweise zur Krankheitsvorbeugung oder für den Fall, dass Krankheitssymptome auftreten, zu geben haben. 2 Ebenso können Flughafenunternehmer, die Betreiber von Häfen, Personenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reiseveranstalter verpflichtet werden, den Reisenden bestimmte Verhaltenshinweise zur Krankheitsvorbeugung oder für den Fall, dass Krankheitssymptome auftreten, zu geben. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt Inhalt und Form der Informationen im Benehmen mit den Ländern und im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugten Behörde, die ihrerseits die empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen der Weltgesundheitsorganisation berücksichtigt.

§ 6

Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Container-Verladeplätze (zu Artikel 24 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)

1 Beförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten. 2 Container-Verlader haben ihre Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen.

§ 7

Spezielle Gelbfieber-Impfstellen (zu Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV)

(1) 1 Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur in Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelassen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). 2 Die zuständige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Einrichtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn

1. die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt und
2. geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchführung der Impfung vorhanden sind.
3 Die zuständige Behörde stellt eine bedarfsgerechte Versorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicher.

(2) 1 Für die Bundeswehr kann das Bundesministerium der Verteidigung entsprechend geeignete Stellen der Bundeswehr als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen. 2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärtigen Amts kann das Auswärtige Amt entsprechend geeignete Stellen des Auswärtigen Amts als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen.

(3) 1 Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat bei der Schutzimpfung einen von der Weltgesundheitsorganisation anerkannten Impfstoff zu verwenden. 2 Über die Impfung ist die internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung nach dem Muster in Anlage 6 IGV auszustellen. 3 § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

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