IGV-DG

IGV-Durchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)

Vom 21.3.2013

Zuletzt geändert am 28.5.2021

Anlage 2

(zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7) Gebührenverzeichnis


 

    1.
  • Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 bis 5
    (Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse an
    Bord ermittelt werden müssen,
    75 Euro.
  • 2.
  • Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt
      a)
    • bei Schiffen, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind (Fahrgastschiffe)
        aa)
      • bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ)245 Euro,
      • bb)
      • von 2 001 bis 10 000 BRZ490 Euro,
      • cc)
      • ab 10 001 BRZ670 Euro,
    • b)
    • bei Binnenschiffen120 Euro,
    • c)
    • bei allen anderen Schiffstypen
        aa)
      • bis 1 000 BRZ120 Euro,
      • bb)
      • von 1 001 bis 2 000 BRZ180 Euro,
      • cc)
      • von 2 001 bis 35 000 BRZ245 Euro,
      • dd)
      • von 35 001 bis 85 000 BRZ305 Euro,
      • ee)
      • ab 85 001 BRZ400 Euro.
  • 3.
  • Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Gebühren nach Nummer 2 erhoben zuzüglich
      a)
    • bei Fahrgastschiffen
        aa)
      • bis 2 000 BRZ90 Euro,
      • bb)
      • von 2 001 bis 10 000 BRZ155 Euro,
      • cc)
      • ab 10 001 BRZ230 Euro,
    • b)
    • bei Binnenschiffen45 Euro,
    • c)
    • bei allen anderen Schiffstypen
        aa)
      • bis 2 000 BRZ45 Euro,
      • bb)
      • von 2 001 bis 35 000 BRZ75 Euro,
      • cc)
      • von 35 001 bis 85 000 BRZ105 Euro,
      • dd)
      • ab 85 001 BRZ135 Euro.
  • 4.
  • Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die von Montag bis Freitag in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, beträgt der Zuschlag
      a)
    • bei Fahrgastschiffen
        aa)
      • bis 2 000 BRZ105 Euro,
      • bb)
      • von 2 001 bis 10 000 BRZ210 Euro,
      • cc)
      • ab 10 001 BRZ290 Euro,
    • b)
    • bei Binnenschiffen55 Euro,
    • c)
    • bei allen anderen Schiffstypen
        aa)
      • bis 1 000 BRZ55 Euro,
      • bb)
      • von 1 001 bis 2 000 BRZ80 Euro,
      • cc)
      • von 2 001 bis 35 000 BRZ110 Euro,
      • dd)
      • von 35 001 bis 85 000 BRZ135 Euro,
      • ee)
      • ab 85 001 BRZ175 Euro.
  • 5.
  • Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene
    halbe Stunde um
    25 Euro.
  • 6.
  • Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beträgt
      a)
    • in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a70 Euro,
    • b)
    • in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2.
  • 7.
  • Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
    Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
    zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2
    nicht nachkommt, so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine zusätzliche
    Gebühr erhoben in Höhe von
    40 Euro.
  • 8.
  • Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund
    ärztlicher Beurteilungen oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen
    erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um
    40 Euro.
  • 9.
  • Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
    und 2 beträgt
    35 Euro.