GesBergV

Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Vom 31.7.1991 (BGBl. I S. 1751)

Zuletzt geändert am 29.11.2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 S. 5261)

1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1Räumliche und sachliche Anwendung
2. Abschnitt
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 2Eignungsuntersuchungen
3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
§ 7Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau
§ 8Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
§ 13Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube
4. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 14Unterrichtung

Anlage 7

(zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1



Staubbelastungsstufe Konzentration - bezogen auf eine Arbeitsschicht von 8 Stunden - des
quarzhaltigen Feinstaubes - C(tief)1 - mg/cbm Quarzfeinstaubes - C(tief)q(tief) 1 - (k = 1,0) mg/cbm
0 <- 2,0 <- 0,10
1 > 2,0-4,0 > 0,10-0,20
2 > 4,0-6,0 > 0,20-0,30
3 > 6,0-8,0 > 0,30-0,40


Für die Zuordnung ist die Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von kleiner oder gleich 5/k Massen-%, die Konzentration des Quarzfeinstaubes bei einem Quarzanteil in dem Feinstaubgemisch von größer 5/k Massen-% maßgebend. In den Fällen der Anlage 6 Nr. 2.2 oder 2.3 sind die Konzentrationswerte für den Quarzfeinstaub mit dem Faktor 0,7 oder 0,3 umzurechnen.

Anlage 8

(zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2

Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:

    • 1
    • monatlich
    • 1.1
    • in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,
    • 1.2
    • bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
    • 1.3
    • in Raubbetrieben,
    • 1.4
    • in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;
    • 2
    • vierteljährlich
    • 2.1
    • in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung,
    • 2.2
    • in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,
    • 2.3
    • in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
    • 2.4
    • in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3;
    • 3
    • halbjährlich
    • in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;
    • 4
    • unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,
    • 4.1
    • in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,
    • 4.2
    • bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen;
    • 5
    • in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3
    • bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%;
  • 6
  • in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.

Anlage 9

(zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2


    • 1
    • Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
    • 2
    • die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
    • 3
    • die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
    • 4
    • den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
    • 5
    • Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
    • 6
    • die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,
    • 7
    • die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,
    • 8
    • die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und
    • 9
    • die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.

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