GesBergV

Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Vom 31.7.1991

Zuletzt geändert am 29.11.2018

Anlage 8

(zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2

Die Wiederholungsmessungen sind längstens durchzuführen:

    • 1
    • monatlich
    • 1.1
    • in Gewinnungsbetrieben sowie in den zugehörenden Abwetterstrecken während der Kohlengewinnung,
    • 1.2
    • bei maschinellem Vortrieb in Strecken, Auf- und Abhauen,
    • 1.3
    • in Raubbetrieben,
    • 1.4
    • in allen anderen Betriebspunkten, die oberhalb der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind;
    • 2
    • vierteljährlich
    • 2.1
    • in Wetterzuführungsstrecken von Gewinnungsbetrieben mit gegenlaufender Wetterführung während der Kohlengewinnung,
    • 2.2
    • in Gewinnungsbetrieben und den zugehörenden Abbaustrecken außerhalb der Kohlengewinnung,
    • 2.3
    • in sonderbewetterten Vortrieben und Abteufbetrieben,
    • 2.4
    • in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 1 eingestuft sind; dies gilt nicht für die Betriebspunkte nach den Nummern 1.1 bis 1.3;
    • 3
    • halbjährlich
    • in allen Betriebspunkten, die in der Staubbelastungsstufe 0 eingestuft sind; hiervon ausgenommen sind die Betriebspunkte nach den Nummern 1 und 2;
    • 4
    • unverzüglich, längstens innerhalb von sieben Arbeitstagen,
    • 4.1
    • in allen Betriebspunkten, die in der höchstzulässigen Staubbelastungsstufe eingestuft sind, nach Bekanntwerden des Meßergebnisses, sofern keine kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen verwendet werden,
    • 4.2
    • bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen oder geologischen Verhältnisse oder der Staubbekämpfungsmaßnahmen;
    • 5
    • in den doppelten zeitlichen Abständen nach den Nummern 1 bis 3
    • bei Verwendung von kontinuierlich den Staub messenden Einrichtungen; dies gilt nicht für Betriebspunkte mit einem Anteil des Quarzes in dem Feinstaubgemisch von mehr als 5/k Massen-%;
  • 6
  • in zeitlichen Abständen von drei Jahren in Betriebspunkten nach Nummer 3, wenn der Unternehmer jeweils halbjährlich ermittelt und dokumentiert, dass aufgrund der betrieblichen Rahmenbedingungen die Staubsituation unverändert geblieben ist.