(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.
(2) 1 Sollen Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge
(1) 1 Für jede Person, die in untertägigen Betrieben beschäftigt wird, hat der Unternehmer auf Grund von Staubmessungen die persönliche Belastung durch fibrogene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. 2 Wird eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebspunkten beschäftigt und die Staubbelastung nicht personenbezogen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht gemessen, ist der persönliche Staubbelastungswert als Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6 Nr. 3 zu ermitteln.
(2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten, sofern sich dadurch die Gefährdung nicht erhöht.
(1) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß innerhalb eines Beurteilungszeitraumes von zwei Jahren für Personen
(2) 1 Personen der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 dürfen unter Tage nicht und über Tage nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen Stäuben ausgesetzt sind. 2 Die auf Grund der Ergebnisse der Eignungsuntersuchungen festgelegten Beschäftigungsbeschränkungen für Personen der Eignungsgruppe 3 sind einzuhalten. 3 Für Personen über 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, gelten die zum Zeitpunkt der Verlegung maßgeblichen Nachuntersuchungsfristen weiter.
(3) Für Personen, die innerhalb eines Beurteilungszeitraumes aus arbeitsmedizinischen Gründen einer anderen Eignungsgruppe zugeordnet oder 21 Jahre alt werden, verliert die bisherige Zuordnung mit dem Tag der Bekanntgabe der neuen Zuordnung durch den Unternehmer oder am Tag vor demjenigen, an dem sie 21 Jahre alt werden, ihre Gültigkeit.
(4) Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Steinkohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Belastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten, soweit sich hieraus ein höheres Schutzniveau ergibt.
(1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.
(2) 1 In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. 2 Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.
(1) 1 Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regelmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzuführen. 2 In dem Plan sind insbesondere festzulegen:
(2) 1 Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebspunkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzuführen. 2 Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmessungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht überschreiten.
(3) 1 Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von Personen vornehmen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. 2 In dem Plan sind mindestens festzulegen:
(4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) (weggefallen)
(1) 1 Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer
(2) 1 Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Überschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich gehalten werden. 2 Überschreitungen der zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig auszugleichen. 3 Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungszeitraumes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 von zwei Jahren ist unzulässig.