GesBergV

Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Vom 31.7.1991 (BGBl. I S. 1751)

Zuletzt geändert am 29.11.2018 (BGBl. I S. 2034; 2021 S. 5261)

1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1Räumliche und sachliche Anwendung
2. Abschnitt
Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 2Eignungsuntersuchungen
3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
§ 7Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
2. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau
§ 8Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
3. Unterabschnitt
Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
§ 13Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube
4. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 14Unterrichtung

§ 4

Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) 1 Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vorsorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn

1. sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind,
2. während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und
3. ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.
2 Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.

(2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Die ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen nach dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 5

Durchführung der Untersuchungen

(1) Der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen sowie die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 anzubieten, soweit Letzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wird, und die verursachten Aufwendungen zu tragen.

(2) 1 Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten durchzuführen, die

1. die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse besitzen,
2. über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen Arbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau verfügen und
3. selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden beschäftigten Personen ausüben.
2 Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen, ist in der Regel davon auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. 3 Verfügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. 4 Die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzuführen, die die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen. 5 Der Unternehmer hat die Auswahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen.

(3) 1 Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die dabei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend. 2 Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten und der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. 3 Die Eignungsuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines Arztes nach Absatz 2 Satz 1 aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie den davon betroffenen Personen zur Kenntnis zu geben hat. 4 In dem Plan sind insbesondere festzulegen:

1. Art und Umfang der Untersuchungen,
2. Kriterien für die Beurteilung,
3. Dokumentation der Ergebnisse.
5 Ergibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil über die Eignung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen.

(4) Die ärztliche Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.

§ 6

Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung

(1) 1 Der Unternehmer und im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen und die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 durchführen,

1. vor Durchführung der Untersuchungen die zu untersuchende Person über die Inhalte, den Zweck und eventuelle Risiken der Untersuchung aufklären,
2. das Ergebnis der Untersuchungen den Untersuchten mitteilen und
3. Aufzeichnungen über Ergebnis und Befunde der durchgeführten Untersuchungen führen.
2 Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.

(2) 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen durchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens zehn Jahre nach der letzten Eignungsuntersuchung aufbewahren. 2 Bei Eignungsuntersuchungen für Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie in anderen untertägigen Betrieben, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können, sowie bei der nachgehenden Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 hat er sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens 40 Jahre nach der letzten nachgehenden Vorsorge und höchstens bis zum 31. Dezember des 40. Jahres nach der letzten Exposition gegenüber fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person aufbewahrt werden. 3 Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. 4 Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. 5 Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnungen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes aufbewahrt werden. 6 Nach Ablauf der in Satz 1 oder Satz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen zu vernichten.

3. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

§ 7

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

(2) 1 Sollen Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge

1. in einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten,
2. mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwertet werden müssten oder
3. beseitigt werden müssten.
2 Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

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