(1) 1Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. 2Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätigkeit an gerechnet, zurückliegen. 3Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist.
(2) 1Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. 2Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. 3Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.