Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
Vom
31.7.1991
Zuletzt geändert am
29.11.2018
4. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 14
Unterrichtung
Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.