Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
Vom
31.7.1991
Zuletzt geändert am
29.11.2018
Anlage 9
(zu § 9)
Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
1
Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
2
die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
3
die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
4
den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
5
Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
6
die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,
7
die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,
8
die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und
9
die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.