GesBergV

Gesundheitsschutz-Bergverordnung

Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Vom 31.7.1991

Zuletzt geändert am 29.11.2018

Anlage 9

(zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2


    • 1
    • Namen, Vornamen und Kennziffern der beschäftigten Person,
    • 2
    • die vom Arzt festgestellte Eignungsgruppe,
    • 3
    • die Fristen der ärztlichen Nachuntersuchungen,
    • 4
    • den Beginn des jeweiligen Beurteilungszeitraumes,
    • 5
    • Ort, Art und Zeitdauer der jeweiligen Beschäftigung,
    • 6
    • die Art der Betriebspunkte sowie die dort angewandten Maßnahmen der Staubbekämpfung und des Staubschutzes,
    • 7
    • die in den Betriebspunkten ermittelten Werte der Konzentration des quarzhaltigen Feinstaubes c in mg/cbm, der Quarzfeinstaubkonzentration C(tief)q in mg/cbm und des Quarzgehaltes q(tief)c in Massen-%,
    • 8
    • die mit der jeweiligen Beschäftigung verbundenen Staubbelastungswerte E(tief)c oder E(tief)c(tief)q und
    • 9
    • die persönlichen Staubbelastungswerte für die Beschäftigung in den jeweiligen Betriebspunkten sowie als Summe bis zum Ermittlungsmonat während des jeweiligen Beurteilungszeitraumes; wird die Staubbelastung personenbezogen gemessen, gelten die auf diese Weise ermittelten Werte.