(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchungen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der bis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verordnung ausgestellt wurden, können unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden.
(2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ermächtigt wurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 für die Geltungsdauer der behördlichen Ermächtigung gleich, wenn und soweit sich die behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht.
(3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verordnung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Oktober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft.
1 | Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken | ||
2 | Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen | ||
3 | Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken | ||
4 | Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken |
Eignungsgruppen – Untergruppen | Streuung nach ILO-Klassifikation | ||
1 | Geeignet | – | |
1.1 | Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden | 0/0 | |
1.2 | Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung | 0/1 | |
1.3 | Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen | 1/0 | |
2 | Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) | – | |
2.1 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 1/1-2/2 | |
2.2 | Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden | – | |
4 | Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlenbergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können | ||
4.1 | Frühsilikotiker | – | |
4.2 | Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen | – | |
4.3 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 1/1-2/2 | |
4.4 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 2/3-C | |
4.5 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 2/3-C |
Personengruppen | Frist | |||
(Jahr(e)) | ||||
1 | Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchführen | |||
1.1 | im untertägigen Steinkohlenbergbau | 2 | ||
1.2 | im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau | 3 | ||
1.3 | in Klima-Betrieben | |||
1.3.1 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben | 2 | ||
1.3.2 | wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten | 1 | ||
a) | außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad Celsius oder | |||
b) | im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius verfahren haben | |||
1.4 | der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 | 1 | ||
2 | Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 | ||
3 | Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 über Tage ausführen | 3 | ||
4 | Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt | 3 | ||
5 | Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen | 1 | ||
6 | Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können | unverzüglich |
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach Anlage 4 zu vermerken.
1. | Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten: | ||
1.1 | Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5. | ||
1.2 | Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können: | ||
a) | plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit, | ||
b) | für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten, | ||
c) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit, | ||
d) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens, | ||
e) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns, | ||
f) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems, | ||
g) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs. | ||
Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich. | |||
1.3 | Untersuchung des Sehvermögens | ||
a) | für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung, | ||
b) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung, | ||
c) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens, | ||
d) | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld. | ||
1.4 | Untersuchung des Hörvermögens. | ||
1.5 | bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit. | ||
Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind. | |||
2. | Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt. |