GeflPestSchV

Geflügelpest-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Vom 18.10.2007 (BGBl. I S. 2348)

Neugefasst am 15.10.2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2Anzeige, Register und Aufzeichnungen
Unterabschnitt 2
Aufstallung, Anordnungen
§ 13Aufstallung
Unterabschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Teil 1
Vor amtlicher Feststellung
§ 15Verdachtsbestand
Teil 2
Nach amtlicher Feststellung
§ 18Öffentliche Bekanntmachung
Unterabschnitt 4
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
§ 43Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 5
Aufhebung, Wiederbelegung
§ 44Aufhebung der Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 6
Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
§ 46Schutzmaßregeln für den Bestand
Abschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Unterabschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 54Früherkennung
Unterabschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln
Teil 1
Vor amtlicher Feststellung
§ 55Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 64Ordnungswidrigkeiten

§ 12

Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln

1 Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei einem geimpften Vogel

1. hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
2. niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46 bis 51 Anwendung.

Unterabschnitt 2
Aufstallung, Anordnungen

§ 13

Aufstallung

(1) 1 Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels

1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. 2 Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird. 3 Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.

(2) 1 Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu Grunde zu legen:

1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten,
2. das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln,
2a. die Geflügeldichte oder
3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll.
2 Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vorhanden, eine Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes. 3 Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit

1. eine Aufstallung
a) wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder
b) eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt,
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird, und
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Ist eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden, sind Enten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. 2 In diesem Fall hat der Halter von Enten, Gänsen und Laufvögeln sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. 3 Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten, Gänse und Laufvögel abweichend von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. 4 In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. 5 Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3

1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 Absatz 1 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.

(5) 1 Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind

1. im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand,
2. im Fall von Laufvögeln an 60 Proben je Bestand
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. 2 Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind im Fall von Enten und Gänsen die jeweils vorhandenen Tiere, im Fall von Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im Bestand entsprechende Anzahl von Proben zu untersuchen. 3 Die Proben sind
1. im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers,
2. im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben
zu entnehmen.

(6) 1 Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzuteilen. 2 Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. 3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.

(7) 1 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden müssen,
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 das Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersucht werden muss,
soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest erforderlich ist.

(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten, Gänsen und Laufvögeln mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

§ 14

Weitere Anordnungen

(1) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass

1. ein Geflügelhalter
2. gehaltene Vögel eines bestimmten Gebietes serologisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus oder virologisch auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen sind,
3. gehaltene Vögel, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
a) klinisch, virologisch oder serologisch zu untersuchen,
b) abzusondern oder
c) behördlich zu beobachten
sind, soweit Regelungen dieser Verordnung oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

(2) 1 Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. 2 Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.

§ 14a

Abgabe im Reisegewerbe

(1) 1 Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche Niederlassung zu haben, gewerbsmäßig nur abgegeben werden darf, soweit das Geflügel längstens vier Tage vor der Abgabe

1. klinisch tierärztlich oder,
2. im Fall von Enten und Gänsen, virologisch
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist. 2 Im Fall von Enten und Gänsen gilt § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 Nummer 1 entsprechend. 3 Derjenige, der das Geflügel abgibt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 mitzuführen. 4 Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5 Die Bescheinigung nach Satz 3 ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. 6 Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, an dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird.

Unterabschnitt 3
Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Teil 1
Vor amtlicher Feststellung

§ 15

Verdachtsbestand

(1) 1 Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.1 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an. 2 Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.1 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so

1. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Verdachtsbestands an und
2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.
3 Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre Influenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
2. die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,
3. die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehaltene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht worden sind,
4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das hochpathogene aviäre Influenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand verschleppt worden sein kann.
4 Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach Satz 2 Nummer 1 absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 5 In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Verdachtsbestands an.

(2) 1 Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands im Falle des Verdachts auf Geflügelpest

1. die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie gehaltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der Zählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu machen,
2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands
a) in geschlossenen Ställen oder
b) unter einer Schutzvorrichtung
zu halten,
3. täglich Aufzeichnungen über
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Besuchsdatums,
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und Rasse,
zu machen,
4. verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
5. für das Verbringen verendeter oder getöteter gehaltener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen,
6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
7. sicherzustellen, dass
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,
b) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere weder in den noch aus dem Bestand verbracht werden,
8. sicherzustellen, dass
a) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,
b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus übertragen können,
nicht aus dem Bestand verbracht werden.
2 Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 5 darf von der zuständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2 sowie zusätzlich, dass

1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren werden dürfen,
2. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand

1. eine Reinigung und Desinfektion
a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,
nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,
1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der gehaltenen Vögel oder der Schlachtung eine Wiederbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch die zuständige Behörde vorgenommen werden darf,
2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird.
2 Im Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.

(5) 1 Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen

1. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird,
2. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,
3. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,
4. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen.
2 Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(6) 1 Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen

1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden,
2. zur unschädlichen Beseitigung.
2 Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 1 darf nur unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.

§ 16

Anordnung für weitere Bestände

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, insbesondere wenn für die Bestände auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbestand eingestellt worden sind.

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