Unterabschnitt 2
Aufstallung, Anordnungen
§ 13
Aufstallung
(1)
Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),
2an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
3Dabei kann sie für bestimmte Haltungen oder Örtlichkeiten Ausnahmen vorsehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird.
Netze oder Gitter dürfen zur Vermeidung des Kontaktes zu Wildvögeln nur genutzt werden, wenn sie als Abdeckung nach oben eine Maschenweite von nicht mehr als 25 mm aufweisen.
(2)
Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu Grunde zu legen:
1. die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten,
2. das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln,
2a. die Geflügeldichte oder
3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll.
2Zu berücksichtigen ist ferner, soweit vorhanden, eine Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes.
Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist.
(3)
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen, soweit
1. eine Aufstallung
a) wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist oder
b) eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt,
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird, und
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)
1Ist eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden, sind Enten, Gänse und Laufvögel räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten.
2In diesem Fall hat der Halter von Enten, Gänsen und Laufvögeln sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden.
3Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten, Gänse und Laufvögel abweichend von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen.
4In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden.
Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3
1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 Absatz 1 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.
(5)
Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind
1. im Fall von Enten und Gänsen jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand,
2. im Fall von Laufvögeln an 60 Proben je Bestand
2in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
3Werden weniger als 60 Enten, Gänse oder Laufvögel gehalten, sind im Fall von Enten und Gänsen die jeweils vorhandenen Tiere, im Fall von Laufvögeln eine der Zahl der Tiere im Bestand entsprechende Anzahl von Proben zu untersuchen.
Die Proben sind
1. im Fall von Enten und Gänsen mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers,
2. im Fall von Laufvögeln mittels Kloakentupfer oder gleichmäßig über die Haltung verteilter frischer Kotproben
zu entnehmen.
(6)
1Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzuteilen.
2Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.
(7)
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchgeführt werden müssen,
2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 das Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersucht werden muss,
soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest erforderlich ist.
(8)
Für die gemeinsame Haltung von Enten, Gänsen und Laufvögeln mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.