GeflPestSchV

Geflügelpest-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Vom 18.10.2007

Neugefasst am 15.10.2018

§ 61

Risikobewertung

Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57 bis 60 gilt § 33 entsprechend.