GeflPestSchV

Geflügelpest-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Vom 18.10.2007

Neugefasst am 15.10.2018

§ 65

Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststellung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviären Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.