GeflPestSchV

Geflügelpest-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Vom 18.10.2007

Neugefasst am 15.10.2018

§ 40

Untersuchungen im Falle der Notimpfung

1Soweit eine Notimpfung nach § 36 Absatz 1 angeordnet worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet gehaltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 untersuchen zu lassen. 2Die zuständige Behörde gibt den Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach Satz 1 öffentlich bekannt.