GeflPestSchV

Geflügelpest-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Vom 18.10.2007

Neugefasst am 15.10.2018

§ 51

Notimpfung

1Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. 2Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.