Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Vom 18.10.2007
Neugefasst am 15.10.2018
1Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. 2Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.