FahrlG

Fahrlehrergesetz

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Vom 30.6.2017 (BGBl. I S. 2162, 3784)

Zuletzt geändert am 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436)

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
§ 50Zuständigkeiten
Abschnitt 8
Ermächtigungsgrundlagen, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 68Rechtsverordnungen

§ 34

Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis

(1) 1 Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 18 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 erteilt worden ist. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Nummer 2, 3 und 6 und Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.

(3) 1 Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. der Ausbildungsbetrieb aus einem von dem Inhaber zu vertretenden Grunde über die Dauer eines Jahres hinaus stillliegt,
2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist,
3. in den Fällen des § 18 Absatz 2, der §§ 21, 28 Absatz 2, des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 4 die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.
2 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, soweit es sich um eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 handelt. 3 In den Fällen der Kooperation im Sinne des § 20 kann die Fahrschulerlaubnis der Auftrag gebenden Fahrschule widerrufen werden, wenn die Fahrschulleitung der Auftrag nehmenden Fahrschule die Pflichten nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gröblich verletzt hat und die Auftrag gebende Fahrschulleitung davon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

(4) 1 Werden der nach Landesrecht zuständigen Behörde geistige oder körperliche Mängel des Inhabers bekannt, kann die Fahrschule bis zum Ablauf von sechs Monaten auf Rechnung des Ehegatten oder Lebenspartners fortgeführt werden. 2 Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Mangels kann die nach Landesrecht zuständige Behörde bei körperlichen Mängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine andere Person als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2.

(5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 27 Absatz 2 rechtfertigen würden.

(6) 1 Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle. 2 Dies gilt nicht, wenn die Fahrschulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 6 nicht mehr gegeben sind. 3 In diesem Falle kann der Inhaber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, dass die Erlaubnis für eine nach § 27 Absatz 2 zulässige Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird.

(7) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

§ 35

Ausbildungsfahrschule

(1) In einer Fahrschule dürfen nur dann Fahrlehreranwärter ausgebildet werden, wenn der Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person

1. seit mindestens zwei Jahren die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis nach § 16 Absatz 1 Satz 1 besitzt oder
2. die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis besitzt und seit mindestens zwei Jahren im Besitz der Fahrschulerlaubnis ist.

(2) 1 Der Inhaber der Ausbildungsfahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs, in dem Fahrlehrer ausgebildet werden, hat dafür zu sorgen, dass Ausbildungsfahrlehrer ihren Verpflichtungen nach § 16 Absatz 3 nachkommen. 2 Bietet er nicht die Gewähr dafür, dass diesen Verpflichtungen nachgekommen wird, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Ausbildung von Fahrlehreranwärtern untersagen.

Abschnitt 3
Fahrlehrerausbildungsstätten

§ 36

Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten

(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.

§ 37

Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung

(1) 1 Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,
2. die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 40 erfüllt werden,
3. der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 7 notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.
2 Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. 3 Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist der Antragsteller insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) 1 Ist der Inhaber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung erteilt, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt wird. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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