FahrlG

Fahrlehrergesetz

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 25

Meldepflicht des Inhabers einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung

1Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbstständig Fahrschüler auszubilden. 2Die Meldung muss abweichend von Satz 1 in geeigneter Form erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. 3In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich.