FahrlG

Fahrlehrergesetz

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 64

Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke

Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten

1. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie
2. zu statistischen Zwecken § 38a
des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.