(1) 1In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll. Dem Antrag sind beizufügen:
(2) 1Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 9, ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, Gesellschaftsregister oder aus dem Vereinsregister und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 beizufügen. 2Ferner ist zu erklären, welche beruflichen Verpflichtungen für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person sonst noch zu erfüllen hat. 3Für die zur Vertretung der juristischen Person oder der rechtsfähigen Personengesellschaft berechtigten Personen und für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 an Ort und Stelle zu prüfen. 2§ 51 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.