FahrlG

Fahrlehrergesetz

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 5
Seminarerlaubnis

§ 45

Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren

(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis (Seminarerlaubnis Aufbauseminar).

(2) Eine Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,
3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und
4. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der
a) einen viertägigen Grundkursus und
b) einen viertägigen programmspezifischen Kurs zur Durchführung des Aufbauseminars nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Straßenverkehrsgesetz besteht,
umfasst.
2Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare, deren ordnungsgemäße Durchführung und deren Überwachung sicherzustellen. Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.

(3) 1Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, dass er zur Leitung des Aufbauseminars befähigt ist. 2Die Träger der Kurse nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.

(4) 1Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird schriftlich erteilt. 2Von der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 3Der Inhaber oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Aufbauseminar besitzen.

(5) Der Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars nutzen.

(6) Für Ruhen und Erlöschen der Seminarerlaubnis Aufbauseminar gilt § 13 entsprechend.

(7) 1Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 3Die Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 4Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(8) 1Wird nach Rücknahme, Widerruf oder Verzicht der Seminarerlaubnis Aufbauseminar eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzuwenden. 2Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 2 Satz 1 teilzunehmen.