FahrlG

Fahrlehrergesetz

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

Vom 30.6.2017

Zuletzt geändert am 10.8.2021

Abschnitt 2
Fahrschulerlaubnis

§ 17

Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis

(1) 1Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. 2Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbstständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(2) 1Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Fahrschulerlaubnisklassen A, BE, CE oder DE erteilt. 2Im Übrigen ist § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.