EUV

Vertrag über die Europäische Union

Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)

Vom 29.7.1992 (OJ C 191, S. 47–210)

Neugefasst am 17.12.2007 (OJ C 306, S. 1–145)

Zuletzt geändert am 7.6.2016 (OJ C 202, S. 13–45)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 1(ex-Art. 1 EUV)
Titel II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE
Art. 9
Titel III
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE
Art. 13
Titel V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
Art. 21
Kapitel 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Abschnitt 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN.
Art. 23
Abschnitt 2
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK
Art. 42(ex-Art. 17 EUV)
Titel VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 47

Art. 53

(ex-Art. 51 EUV)

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Art. 54

(ex-Art. 52 EUV)

(1) 1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. 2 Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

Art. 55

(ex-Art. 53 EUV)

(1) Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

(2) 1 Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von den Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt werden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache ist. 2 Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine beglaubigte Abschrift dieser Übersetzungen zur Verfügung, die in den Archiven des Rates hinterlegt wird.

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