Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)
Vom
29.7.1992
Neugefasst am
17.12.2007
Zuletzt geändert am
7.6.2016
Art. 33
(ex-Art. 18 EUV)
1Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen.
2Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.