Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)
Vom
29.7.1992
Neugefasst am
17.12.2007
Zuletzt geändert am
7.6.2016
Kapitel 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Abschnitt 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN.
Art. 23
Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Kapitels beruht auf den Grundsätzen des Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Einklang.