EUV

Vertrag über die Europäische Union

Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)

Vom 29.7.1992 (OJ C 191, S. 47–210)

Neugefasst am 17.12.2007 (OJ C 306, S. 1–145)

Zuletzt geändert am 7.6.2016 (OJ C 202, S. 13–45)

Geltungsbereich: Europa (EU)

Titel I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 1(ex-Art. 1 EUV)
Titel II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE
Art. 9
Titel III
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE
Art. 13
Titel V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
Art. 21
Kapitel 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Abschnitt 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN.
Art. 23
Abschnitt 2
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK
Art. 42(ex-Art. 17 EUV)
Titel VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 47

Art. 49

(ex-Art. 49 EUV)

1 Jeder europäische Staat, der die in Artikel 2 genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen, Mitglied der Union zu werden. 2 Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. 3 Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. 4 Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.

1 Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. 2 Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

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