Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung)
Vom
29.7.1992
Neugefasst am
17.12.2007
Zuletzt geändert am
7.6.2016
Art. 37
(ex-Art. 24 EUV)
Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.