EfbV

Entsorgungsfachbetriebeverordnung

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

Vom 2.12.2016 (BGBl. I S. 2770)

Zuletzt geändert am 8.12.2022 (BGBl. I S. 2240)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes
§ 3Anforderungen an die Betriebsorganisation
Abschnitt 3
Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen
§ 8Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
Abschnitt 4
Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation
§ 11Überwachungsvertrag
Abschnitt 5
Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft
§ 13Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft
Abschnitt 6
Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen
§ 17Zuverlässigkeit von Sachverständigen
Abschnitt 7
Anforderungen an die Überwachung
§ 22Erstmalige und jährliche Überprüfung
Abschnitt 8
Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
§ 24Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs
Abschnitt 9
Sonstige gemeinsame Vorschriften
§ 26Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) 1 Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den Entsorgungsfachbetrieb betreibt. 2 Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.

(2) 1 Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen, beauftragt worden sind. 2 Die Beauftragung setzt die Übertragung der für die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.

(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb beschäftigten Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.

Abschnitt 2
Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes

§ 3

Anforderungen an die Betriebsorganisation

(1) 1 Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist so auszugestalten, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. 2 Bei der Gestaltung der Betriebsorganisation sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. der Zweck des Betriebes,
2. die Tätigkeiten und die Größe des Betriebes,
3. die Tätigkeiten der im Betrieb beschäftigten Personen sowie
4. die Art, Menge und Herkunft der Abfälle, auf die sich die Tätigkeiten beziehen, insbesondere Gefährlichkeit und Beschaffenheit dieser Abfälle.

(2) 1 Für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Verantwortung sowie die Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse folgender Personen festzulegen:

1. des Inhabers,
2. der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen,
3. des sonstigen Personals sowie
4. der Betriebsbeauftragten, die nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften für den Betrieb zu bestellen sind.
2 Die Festlegungen nach Satz 1 sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise in Form von Funktionsbeschreibungen und Organisationsplänen darzustellen und den betroffenen Mitarbeitern bekannt zu geben.

(3) Die Arbeitsabläufe für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise durch Arbeitsanweisungen festzulegen.

§ 4

Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung

(1) 1 Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden zu zertifizierenden Standort mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen, soweit der Inhaber nicht selbst für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist. 2 Hat ein Entsorgungsfachbetrieb mehrere Standorte oder sind mehrere Entsorgungsfachbetriebe Teile des gleichen Betriebes, so kann abweichend von Satz 1 für diese eine gemeinsame für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person bestellt werden, wenn hierdurch die sachgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) 1 Der Entsorgungsfachbetrieb muss über ausreichend sonstiges Personal verfügen. 2 Diese Anforderung ist erfüllt, wenn mit dem vorhandenen sonstigen Personal ein fach- und sachgerechter Betriebsablauf sichergestellt ist.

(3) 1 Der Nachweis der ausreichenden Personalstärke nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage eines Einsatzplanes, der schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise zu erstellen ist. 2 Bei der Erstellung des Einsatzplanes sind übliche Ausfälle einzelner Personen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

(4) Der Entsorgungsfachbetrieb hat an jedem zu zertifizierenden Standort und für jede zu zertifizierende Tätigkeit über die gerätetechnische Ausstattung und über die sonstigen Betriebsmittel zu verfügen, die zur fach- und sachgerechten Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit notwendig sind.

§ 5

Betriebstagebuch

(1) 1 Zum Nachweis einer fach- und sachgerechten Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten hat der Entsorgungsfachbetrieb für jeden zu zertifizierenden Standort ein Betriebstagebuch zu führen. 2 Das Betriebstagebuch hat alle Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Abfälle wesentlich sind, insbesondere

1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der vom Entsorgungsfachbetrieb gesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten oder gemakelten Abfälle einschließlich einer Dokumentation der erbrachten Leistungen,
2. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen,
3. die Dokumentation einer fehlenden Übereinstimmung des gesammelten, beförderten, gelagerten, behandelten, verwerteten, beseitigten, gehandelten oder gemakelten Abfalls mit den Angaben des Abfallbesitzers oder -erzeugers sowie die Angabe der getroffenen Maßnahmen,
4. die Angabe der mit dem Vorgang des Sammelns, Beförderns, Lagerns, Behandelns, Verwertens, Beseitigens, Handelns oder Makelns beauftragten Person sowie im Fall der Beauftragung eines nicht zertifizierten Betriebes gemäß § 7 Absatz 3 die Angabe des jeweiligen Umfangs der Beauftragung und
5. bei Anlagen die Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen.

(2) 1 Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. 2 Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufassen. 3 Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 4 Es muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein. 5 Die im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen sind nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren. 6 Die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf der Frist zu löschen.

(3) 1 Das Betriebstagebuch ist von dem Inhaber, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, oder von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. 2 Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

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