Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
Vom
2.12.2016
Zuletzt geändert am
30.9.2025
§ 23
Überwachungsbericht
1Der Sachverständige dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Betrieb schriftlich in einem Überwachungsbericht.
2Der Mindestinhalt des Überwachungsberichts ergibt sich aus Anlage 2.