EfbV

Entsorgungsfachbetriebeverordnung

Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften

Vom 2.12.2016 (BGBl. I S. 2770)

Zuletzt geändert am 8.12.2022 (BGBl. I S. 2240)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Anforderungen an die Organisation, die Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes
§ 3Anforderungen an die Betriebsorganisation
Abschnitt 3
Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen
§ 8Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
Abschnitt 4
Abschluss eines Überwachungsvertrages mit einer technischen Überwachungsorganisation
§ 11Überwachungsvertrag
Abschnitt 5
Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft
§ 13Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft
Abschnitt 6
Anforderungen an Sachverständige und Kontrolle der Sachverständigen
§ 17Zuverlässigkeit von Sachverständigen
Abschnitt 7
Anforderungen an die Überwachung
§ 22Erstmalige und jährliche Überprüfung
Abschnitt 8
Umfang der Zertifizierung und Gestaltung des Zertifikats
§ 24Teilzertifizierung und Beschränkung des Zertifizierungsumfangs
Abschnitt 9
Sonstige gemeinsame Vorschriften
§ 26Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens

§ 27

Pflicht zur Kündigung des Überwachungsvertrages oder der Mitgliedschaft

Die technische Überwachungsorganisation hat den Überwachungsvertrag oder die Entsorgergemeinschaft die Mitgliedschaft zu kündigen, wenn

1. nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Zustimmung der Behörde zum Überwachungsvertrag oder nach der Aufnahme in die Entsorgergemeinschaft ein Zertifikat erteilt wird,
2. ein erteiltes Zertifikat
a) nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf seiner Gültigkeit neu erteilt worden ist oder
b) vor Ablauf seiner Gültigkeit entzogen worden ist oder
3. der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer eingestellt hat.

§ 28

Entsorgungsfachbetrieberegister

(1) 1 Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde elektronisch

1. unverzüglich nach der Erteilung
a) das jeweilige Zertifikat und
b) den jeweiligen Überwachungsbericht
zu übermitteln sowie
2. unverzüglich nach dem Entzug eines Zertifikats mitzuteilen, dass und aus welchen Gründen der jeweilige Betrieb die Entsorgungsfachbetriebseigenschaft verloren hat.
2 Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde teilt die ihr nach Satz 1 übermittelten oder mitgeteilten Informationen unverzüglich der Überwachungsbehörde mit.

(2) 1 Für die elektronische Übermittlung und Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 richten die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System ein. 2 Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des bundesweit einheitlichen informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.

(3) 1 Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe. 2 Sie nutzen hierzu die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übermittelten Zertifikate. 3 Das Register ist ständig zu aktualisieren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 4 Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 14 Absatz 6 Satz 2, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 3 Satz 3 oder § 26 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Dokumentation oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zertifikat oder einen Überwachungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

§ 30

Zugänglichkeit privater Regelwerke

1 Die bezeichneten DIN-Normen können bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin bezogen werden. 2 Sie sind bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 31

Übergangsvorschriften

(1) Die behördliche Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2 fort, sofern der Lehrgangsträger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 1. September 2017 der zuständigen Behörde das überarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.

(2) Bis zum 1. Juni 2017 besuchte Lehrgänge nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) in der bis zum 1. Juni 2017 geltenden Fassung gelten als Lehrgänge im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2.

(3) Die Anforderung nach § 19 Absatz 4 gilt als erfüllt, wenn die oder der Sachverständige bis zum 1. Dezember 2017 eine entsprechende Qualifikation erworben hat.

(4) Bis zum 1. Juni 2017 nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie entgegen § 25 nicht den Anforderungen des Vordrucks nach Anlage 3 entsprechen.

Anlage 1

(zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2) Lehrgangsinhalte


Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln:

    1.
  • das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere
      a)
    • den Anwendungsbereich,
    • b)
    • die wichtigsten Begriffsbestimmungen,
    • c)
    • die Abfallhierarchie,
    • d)
    • die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall),
    • e)
    • die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,
    • f)
    • die Überlassungspflichten,
    • g)
    • das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,
    • h)
    • die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
    • i)
    • die Beauftragung Dritter,
    • j)
    • die Produktverantwortung,
    • k)
    • die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,
    • l)
    • die abfallrechtliche Überwachung,
    • m)
    • die Register- und Nachweispflichten,
    • n)
    • das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,
    • o)
    • die Kennzeichnung von Fahrzeugen,
    • p)
    • die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
    • q)
    • die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie
    • r)
    • die Bußgeldvorschriften,
  • 2.
  • die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,
  • 3.
  • die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere
      a)
    • das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
    • b)
    • das Batteriegesetz und
    • c)
    • das Verpackungsgesetz,
  • 4.
  • das Recht der Abfallverbringung,
  • 5.
  • die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,
  • 6.
  • die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,
  • 7.
  • die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,
  • 8.
  • das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,
  • 9.
  • die für die Abfallwirtschaft einschlägigen
      a)
    • amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften,
    • b)
    • Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) und
    • c)
    • technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),
  • 10.
  • das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum
      a)
    • Baurecht,
    • b)
    • Immissionsschutzrecht,
    • c)
    • Chemikalienrecht,
    • d)
    • Wasserrecht,
    • e)
    • Bodenschutzrecht und
    • f)
    • Seuchen- und Hygienerecht,
  • 11.
  • Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
  • 12.
  • schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
  • 13.
  • die Vorschriften der betrieblichen Haftung,
  • 14.
  • die Vorschriften des Arbeitsschutzes,
  • 15.
  • die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen sowie
  • 16.
  • die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht.

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