(1) Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde elektronisch
(2) 1Für die elektronische Übermittlung und Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 richten die Länder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System ein. 2Das Nähere über die Einrichtung und Nutzung des bundesweit einheitlichen informationstechnischen Systems regeln die Länder durch Vereinbarung.
(3) 1Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe. 2Sie nutzen hierzu die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übermittelten Zertifikate. 3Das Register ist ständig zu aktualisieren und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 4Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.