DDG

Digitale-Dienste-Gesetz

Vom 6.5.2024 (BGBl. I S. Nr. 149)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Teil 2
Informationspflichten
§ 5Allgemeine Informationspflichten
Teil 3
Rechtsverletzungen von Nutzern
§ 7Beschränkte Verantwortlichkeit
Teil 4
Vorschriften für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und für Videosharingplattform-Anbieter
§ 9Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter
Teil 5
Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065
Abschnitt 1
Zuständige Behörden und Koordinierungsstelle für digitale Dienste
Unterabschnitt 1
Zuständige Behörden
§ 12Zuständige Behörden nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065
Unterabschnitt 2
Koordinierungsstelle für digitale Dienste
§ 14Errichtung und Ausstattung
Teil 6
Sonstige Zuständigkeiten
§ 22Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150
Teil 7
Befugnisse und Verfahren
§ 24Ermittlungen
Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 33Bußgeldvorschriften
Teil 9
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 34Evaluierung

§ 8

Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung

(1) Wurde ein digitaler Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen, und besteht für den Inhaber des Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern.

(2) Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein.

(3) Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Absatz 1 besteht nicht, es sei denn, der Diensteanbieter arbeitet absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammen, um das geistige Eigentum eines anderen zu verletzen.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch öffentliche Stellen erbracht wird. 2 Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Fall einer beschränkten Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 und des § 7 unberührt.

Teil 4
Vorschriften für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und für Videosharingplattform-Anbieter

§ 9

Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter

(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde erstellt jeweils eine Liste der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter, deren Sitzland Deutschland ist oder für die Deutschland als Sitzland gilt. 2 In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach § 2 Absatz 2 bis 7 anzugeben.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt die Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und der Videosharingplattform-Anbieter sowie alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde leitet die ihr übermittelten Listen der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbietern sowie alle Aktualisierungen dieser Listen an die Europäische Kommission weiter.

§ 10

Auskunftsverlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde

(1) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in § 2 Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.

(2) 1 Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Videosharingplattform-Anbieter können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. 2 Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. 3 Die Tatsache, auf die der Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten oder der Videosharingplattform-Anbieter die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. 4 Es genügt die eidliche Versicherung des Anbieters von audiovisuellen Mediendiensten oder des Videosharingplattform-Anbieters.

§ 11

Vertragliche Nutzungsverbote

(1) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diese auf der Videosharingplattform keine unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verbreiten dürfen.

(2) Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die gegen folgende Vorschriften verstößt:

1. § 20 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, oder
2. § 10 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist.

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