(1) 1Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. 2Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
(2) 1Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.