(1) 1Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. 2Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden haben innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
(2) 1Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Hierüber ist er zu belehren. 3Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht. 4Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 5Die §§ 306 bis 310 und § 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.