BMinG

Bundesministergesetz

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

Vom 17.6.1953

Neugefasst am 27.7.1971

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 5

(1) 1Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. 2Sie dürfen während ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören oder gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben. 3Der Bundestag kann Ausnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zulassen.

(2) 1Die Mitglieder der Bundesregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. 2Die Bundesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) 1Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung haben dieser über Geschenke Mitteilung zu machen, die sie in bezug auf ihr Amt erhalten. 2Die Bundesregierung entscheidet über die Verwendung der Geschenke.