Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
Vom
17.6.1953
Neugefasst am
27.7.1971
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 22
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.