Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung
Vom
17.6.1953
Neugefasst am
27.7.1971
Zuletzt geändert am
22.12.2023
§ 9
(1)
Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet
1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,
2. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
3. mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(2)
1Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung.
2Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.